Darf ich mit meinen Hund vom Fahrrad aus führen?
Eine allgemeine Regelung zum Mitführen von Tieren beinhaltet § 28 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Haustiere, die den Verkehr gefährden können, sind grundsätzlich von der Straße fernzuhalten.
Sie sind dort nur zugelassen, wenn Sie von geeigneten Personen begleitet sind. Diese müssen dann ausreichend auf Sie einwirken können.
Es ist generell verboten Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen.
Für das Führen von Tieren von Fahrrädern aus gibt es eine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Es dürfen nur Hunde von Fahrrädern aus geführt werden (§ 28 I S. 4 StVO). Hunde, die auf Zuruf gehorchen, müssen nicht zwingend angeleint werden. Wenn Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr nicht an der Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen geführt werden, ist das in der Regel nicht zu beanstanden. Eine Einwirkungsmöglichkeit setzt aber voraus, dass sich der Hund noch im Blickfeld der Begleitperson befindet. Beim Anleinen und neben den Fahrrad herlaufen lassen des Hundes ist immer die Eigenart des Tieres zu berücksichtigen. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus geführt werden, soweit es mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist. Tierquälerei ist zwingend auszuschließen.
Quelle ADAC
Für Hundebesitzer, die gerne mit Ihrem Vierbeiner unterwegs sind ist das Auto das optimale Verkehrsmittel. Die meisten Hunde lieben es Auto zu fahren.
Doch was wenn nicht?
Hat Ihr Hund noch keine Autoerfahrung gewöhnen Sie ihn am besten Schritt für Schritt an die neue Umgebung. Lassen Sie Ihren Hund öfter in das stehende Auto ein- und aussteigen und loben sie ihn dafür. Ein Leckerli im Auto verstärkt jedes Lob. Achten sie darauf das Ihr Hund immer durch die selbe Tür ein- und aussteigt - und auch nur auf Ihr Kommando. So verhindern Sie, dass er Ihnen bei geöffneter Tür auf die Straße springt. Die ersten Fahrten sollten nur ganz kurz sein um den Hund an das fahrende Auto zu gewöhnen. 3 bis 5 Minuten reichen aus. Verhält er sich ruhig, belohnen Sie ihn. Fängt er an zu jaulen oder wird unruhig ignorieren Sie ihn, um seine Reaktion nicht durch Aufmerksamkeit zu verstärken.
Sorgen Sie im Auto dafür dass Ihr Hund sich wohlfühlt. Ausreichende Kühlung und Belüftung sind dafür entscheidend. Vor allem im Sommer kann es im Auto innerhalb kürzester Zeit unerträglich heiß werden. Lassen Sie Ihren Hund dann nicht im Auto.
Achten Sie während der Fahrt darauf dass Ihr Vierbeiner den Kopf nicht aus dem Fenster halten kann. Auch wenn er sich noch so gern den Fahrtwind um die Ohren pfeifen lässt, er kann davon eine Bindehautentzündung bekommen oder sich verletzten.
Machen Sie bei längeren Fahrten alle 2 Stunden eine Pause zum Gassi gehen, trinken, spazieren gehen oder spielen. Dann können Sie und Ihr Hund erfrischt weiterfahren.
Fährtenprüfung (nicht so ganz ernst genommen)
Schlecht geschnüffelt, hochgeguckt,
eine kleine Maus verschluckt …
Fand den Ort nicht, wo gewinkelt,
mehrfach in die Spur gepinkelt.
Einmal leider „Platz“ vergessen,
Gänseblümchen aufgefressen …
Hundeführer schlimm vernarrt,
zweites Suchobjekt verscharrt …
toten Maulwurf exhumiert,
Fährtenleine durchgekaut,
hinter Hase abgehaut.
Bin der liebste Hund von allen,
Richter sagte: „Durchgefallen“.
In gerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen es um Hundehaltung und die damit verbundenen Probleme geht, werden häufig völlig widersprüchliche Urteile gefällt.
Teilweise werden identische Sachverhalte von 2 Gerichten so unterschiedlich interpretiert, dass die Gegenüberstellung der Urteile einer gewissen Komik nicht entbehren und Zweifel an den Gerichten nicht ausbleiben.
Bei einem Hunde-Zweikampf versuchte ein Besitzer seinen Hund - der die Auseinandersetzung letztlich nicht überlebte - zu retten, in dem er in das Kampfgeschehen eingriff. Dabei wurde er gebissen - und forderte deshalb erfolgreich Schmerzensgeld in Höhe von 800 Mark sowie Schadensersatz für seinen getöteten Hund in Höhe von 1.120 Mark vom Besitzer des Hundes, von dem der Angriff ausgegangen war.
Ein Mitverschulden aufgrund der Tatsache, dass er dazwischengegangen war, wurde ihm in diesem Fall nicht angerechnet. Denn einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass man kämpfende Hunde keinesfalls mit der ungeschützten Hand trennen dürfe, gebe es nicht, stellte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth fest.
Der Geschädigte habe sich hier eindeutig im Verteidigungsnotstand befunden. Wäge man die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr gegeneinander ab, überwiege die Gefahr des nicht angeleinten, körperlich überlegenen und noch dazu angreifenden Riesenschnauzers gegenüber der des acht Monate alten Rauhaardackels so eindeutig, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Kläger auch nur mit einem Teil seines Schadens zu belasten, entschieden die Richter (Urteil des LG Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen: 13 S 6213/91).
Beißen sich Hunde gegenseitig, bedeutet dies im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzungen (Behandlungskosten) des Hundes des anderen Halters aufkommen muss, beziehungsweise die Behandlungskosten gegeneinander aufgehoben werden. War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 32 C4500/94-39).
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Dies gilt erst recht, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat (Urteil des Amtsgerichts Aachen, Aktenzeichen: Gs 50/94).
Das Oberlandesgericht München weist jedoch darauf hin, dass ein verkehrssicherer Hund auf öffentlichen, nicht besonders belebten Straßen in der Regel nicht angeleint werden muss. Verkehrssicher meint hierbei, dass der Hund auf das Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist. Eine Haftung komme dann in Betracht, wenn ein solcher Hund außerhalb des Blickfeldes des Halters frei herumläuft und der Halter nicht auf das Tier einwirken kann.
Vor dem Gericht verlangte eine Frau von einem Hundehalter Schadensersatz, weil sie aus Furcht vor dessen nicht angeleinten Hund flüchtete und sich verletzte. Die Richter wiesen die Klage ab. Der Hund habe sich in unmittelbarer Nähe des Halters befunden, weshalb die sogenannte "Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens", die zur Haftung führt, hnicht vorgelegen habe (Urteil des OLG München, Aktenzeichen: 21 U 6185/98).
Ein etwas zu wachsamer Mischlingshund erschreckte eine alte Dame, die am Gartenzaun vorbeiging, indem er laut bellend auf den Zaun zu raste und vor dem Zaun hochsprang. Die Spaziergängerin fiel um, verletzte sich und musste ins Krankenhaus. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sprach der Verletzten Schadenersatz zu. Auch wenn der (mittelgroße) Hund die alte Frau nicht direkt angegriffen habe, müsse die Tierhalterin für den Schaden einstehen, weil die Verletzung durch das Verhalten des Hundes zumindest ausgelöst worden sei. Das plötzliche Hochspringen und Bellen des Hundes in unmittelbarer Nähe habe die Frau in Angst und Schrecken versetzt, das sei verständlich, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Auch ohne besonderes Verschulden hafte die Tierhalterin für den dadurch entstandenen Schaden, weil er gerade auf das für Tiere typische unberechenbare Verhalten zurückzuführen sei.(Urteil des OLG Celle, Aktenzeichen: 20 U 49/96)
Ein Mischlingsrüde hatte sich mit einer läufigen Rassehündin eingelassen. Zwei Monate später kamen sechs (von der Hundehalterin ungewollte) Mischlingswelpen zur Welt. Die Halterin der Hundedame verklagte daraufhin den Halter des Rüden auf Schadensersatz wegen des ungewollten Deckaktes. Das Amtsgericht (AG) Daun wies ihre Forderung zurück. Man könne einen Hund wohl kaum dafür verantwortlich machen, wenn er seinen Instinkten folge und eine läufige Hündin decke, befanden die Richter (Urteil des AG Daun, Aktenzeichen: 3 G 436/95).
Treffen zwei Hundehalter zusammen und wird einer von ihnen, während die Hunde miteinander spielen, von dem fremden Hund umgerannt und verletzt, muss er sich die Tiergefahr seines eigenen Hundes gemäß nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anspruchsmindernd zurechnen lassen (Urteil des OLG Hamm Aktenzeichen: 6 U 236/93).
Streunende Hunde, die im Stadtgebiet erkennbar ohne Begleitung angetroffen werden, begründen grundsätzlich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da solche Tiere plötzlich auf die Fahrbahn laufen und dort einen Unfall verursachen können. Streunende Hunde können daher von den Ortspolizeibeamten eingefangen und in ein Tierheim gebracht werden. Dies hat prinzipiell zur Folge, dass der Hundehalter für die so entstandenen Kosten aufkommen muss. Hierzu zählen insbesondere die Transport- und die Unterbringungskosten im Tierheim, nicht aber die Personalkosten für die mit dem Vorgang betrauten Polizeibeamten (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, Aktenzeichen: 11 UE 1924/93).
Wird ein Hund (hier: ein Yorkshire-Terrier) von einem anderen (hier: einem Pitbull) so schwer gebissen, dass das Tier trotz einer aufwendigen Arztbehandlung eingeschläfert werden muss, so hat der Halter des Pitbull vollen Schadenersatz (hier: 3.800 Mark) zu leisten, auch wenn dies den Kaufpreis des Yorkshire (hier: 850 Mark) weit übersteigt. Schmerzensgeld steht aber nur beim Nachweis psychischer Beeinträchtigungen zu (Urteil des AG Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 29 C 2234/99-69).
Verhängt die Stadt gegen einen Kampfhund einen Maulkorb- und Leinenzwang, weil mehrfach Menschen angegriffen und gebissen wurden, hält sich die Halterin aber nicht daran, so kann der Hund eingeschläfert werden, wenn sich kein anderer geeigneter Halter findet (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 5 B 838/00).
Rennt ein Hund in ein fahrendes Auto kann es zur anteiligen Haftung des PKW-Halters und des Hundehalters kommen
Wird ein Verkehrsunfall sowohl durch ein Kraftfahrzeug als auch durch ein Tier verursacht, so haften Fahrzeughalter und Tierhalter gemeinsam. Ein geschädigter Dritter kann sich aussuchen, an wen von beiden er sich halten will.
In welchem Umfang Kfz- und Tierhalter untereinander für den Schaden aufkommen müssen, lässt sich dagegen nicht allgemeingültig festlegen. Der jeweilige Haftungsanteil hängt vielmehr von den Umständen ab, insbesondere davon, welche der beiden Schadensursachen mehr zum Unfall beigetragen hat.
Im konkreten Fall: Fahrlässiger Hundehalter haftet zu 3/4
In einem Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte, zog der beklagte Hundebesitzer den kürzeren: Die Richter erlegten ihm drei Viertel des Schadens auf. Die am Unfall mitbeteiligte Autofahrerin kam mit einem Viertel davon. Zum Unglück war es gekommen, weil der Vierbeiner des Beklagten unversehens auf die Straße gesprungen und gegen ein gerade vorbeifahrendes Auto geprallt war.
Wer einen angeleinten fremden Hund streichelt, muss damit rechnen, gebissen zu werden. Schadenersatzklage zwecklos, so das Oberlandesgericht (Az.: 22 Ss 9/02).
Ein Tierhalter hielt mehrere Hunde, von denen aber nur einer versichert war. Als einer seiner Vierbeiner einen Schüler gebissen hatte und dieser Schmerzensgeld forderte, gab der Tierhalter an, daß der versicherte Hund der Übeltäter gewesen sei. Die Versicherung glaubte dieser Version aber nicht und forderte den Besitzer auf, Beweise dafür zu erbringen. Weil er dies aber nicht konnte, wurde seine Klage gegen die Versicherungsgesellschaft abgewiesen.
Amtsgericht Hanau - Az.: 33 C 1440/94-13
Wohnungseigentümer dürfen nicht verbieten, dass der Mieter einen Yorkshire-Terrier hält, selbst wenn die Hunde in der Wohnung laut Mietvertrag genehmigungspflichtig sind. Yorkshire-Terrier seien "von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa mit einem Meerschweinchen", urteilte das Landgericht Kassel. Ihr Bellen gleiche eher einem "leisen, heiseren Krächzen".
Sie seien deshalb erfahrungsgemäß nicht in der Lage, Mitbewohner zu belästigen oder das Haus zu beschädigen und dürften wie andere Kleintiere ohne Genehmigung gehalten werden.
Die juristische Blankovollmacht gilt nach dem Urteil aber nur, solange das Tier sich brav verhält. Wenn es beispielsweise mit seinem Kot Anlagen oder Spielplätze in der Nähe des Hauses verschmutzt, könne der Vermieter die Haltung verbieten.
(Landgericht Kassel, 1 S 503/96)
Müssen im Sommer die Haare ab?
Kaum steigen die Temperaturen an, sieht man sie wieder zunehmend im Straßenbild: Geschorene Hunde – teilweise kahl bis auf die Haut. „Weil er sonst so schwitzt“ oder „Damit Luft an seine Haut kommt“ lauten ...... mehr lesen
Sport ist Mord (an einem Ort irgendwo in ????)
Schlendert man am Wochenende durch den südlichen Teil des Waldrandes meines Heimatortes, wird man unweigerlich von durchdringendem Gebrüll aus seinen Gedanken geschreckt. Unwissende eilen Hilfe bringend zur Quelle des Spektakels, im Hinterkopf die verschütteten Erste-Hilfe-Maßnahmen ordnend. Am Kriegsschauplatz angekommen, stellt man verwundert fest, dass, außer Bluthochdruckmitteln und Aspirin nichts gebraucht wird. Richtig!!!! Wir sind mittendrin, im samstäglichen Mekka der Hundesportler. So unverbrüchlich wie der Glaube an Treue des Hundes ist die Überzeugung, dass der beste Freund des Menschen stocktaub ist.
Hochroten Kopfes, die Adern geschwollen, Augen wie Popcorn, brüllt Herrchen seine Kommandos: Handelt es sich bei seinem Hund um einen alteingesessenes Mitglied des Gehörlosenclubs, wird er die Anweisungen routiniert abspulen. Unterhaltsam wird’s bei den Neuen, deren Trommelfelle noch nicht perforiert sind. Irritiert bis belustigt hüpfen sie um ihre Besitzer, eifrig bemüht die Ursache des Gebrülls herauszufinden.
Hat Herrchen Beute gesichtet? Gibt es Fressen? Ist irgendwo eine Hündin läufig?
Das Brüllen von Herrchen steigert sich zu einem Stakkato, die Gesichtsfarbe wechselt ins Violette, Wut und Verlegenheit ob dieses unintelligenten Köters geben sich die Hände. Der Missetäter erkundigt mittlerweile gründlichst das Gelände. Irgendwo muß ja was im Gebüsch stecken, was seinen Besitzer soooo erregt. Der wiederum hüpft zwischenzeitlich auf und nieder, rudert mit den Armen, macht Ausfallschritte. Hier nun wird uns klar, wieso es Hundesport heißt.
Nach so einer erfolgreichen Exkursion durch den Parcour des Hundeplatzes, kann sich der Zuschauer genüsslich zurücklehnen , eine Cola-Dose öffnen und auf den Höhepunkt der Darbietung warten: Bringholz werfen!!! Herrchen steht nunmehr zittrig auf unsicheren Beinen, Schweißperlen auf der Stirn und wirft mit letzter Kraft das Holz. Er schreit, was die Stimmbänder noch hergeben. Der Hund, mittlerweile offensichtlich tatsächlich taub, starrt ihn verständnislos an.
„Bring“....“BBRRIINGG“....“BBBBRRRRIIIINGGGG“! Wutschnaubend zerrt Herrchen den deppen Hund am Halsband Richtung Bringholz. Mit verzerrten Gesichtszügen brüllt er ein letztes „Bring!“ und gibt ihn noch einen Schubs.
Jetzt kommt das Highlight für den erfahrenen Zuschauer: Hier ist die Stelle, wo es sich lohnt, Wetten abzuschließen: wird Hasso ihm den Rest geben und einen Katzenliebhaber aus ihm machen? Wird er?? Der Hund trabt los, erreicht das Bringholz, Herrchen brüllt und kreischt und Hasso schnüffelt, und ...... hebt das Bein .....Jawohl!!! Gewonnen!!! Ein neues Mitglied der Katzenfreunde wurde eben erfolgreich geworben. Das Gesicht des neuen Katzenliebhabers ist kalkweiß er fasst sich ans Herz, die Knie sacken weg. Hasso eilt behände zur Reanimation. Zu spät!!!
Die alte Weisheit hat sich mal wieder bewahrheitet. Sport ist Mord. Oder!!!
(Jede Ähnlichkeit mit lebenden oder toten Hundeführern sowie Hunden ist rein zufällig!!!)